Scheidungsanwalt

Der Fachmann in schwierigen Zeiten

Am Tag der Eheschließung denken wohl die wenigsten Brautpaare an Scheidung. Doch oft kommt es anders als erwartet: die Scheidung steht bevor. Die Ehe ist aber erst geschieden, wenn dies durch Urteil des Familiengerichts ausgesprochen wird.
Den Antrag auf Scheidung kann aber nur ein Anwalt stellen.

Aus diesem Grund braucht jedenfalls der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, einen Anwalt. Der andere Ehepartner benötigt nur für den Fall einen Anwalt, dass er selbst auch Anträge an das Gericht stellen will (z.B. eigener Scheidungsantrag, Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehepartner in der Regel keinen eigenen Anwalt, da er keine Anträge stellen muss.

Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist jedoch für den anderen Ehepartner ein Anwalt erforderlich, sobald ein Vergleich über den Versorgungsausgleich vor Gericht geschlossen werden soll. Denn nur Anwälte konnen vor dem Familiengericht Vergleiche schließen.

Vorraussetzungen für eine Scheidung
Eine Ehe kann nur dann vom Familiengericht geschieden werden, wenn sie ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet und somit gescheitert ist. Des Weiteren müssen die Eheleute eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben, bevor der Richter einer Scheidung zustimmt.

In zwei Fällen wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

  • wenn die Ehegatten schon seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder

  • wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.

Das Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren wird vor dem zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung selbst wird durch Urteil ausgesprochen. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sie von einem Ehepartner beantragt wird, sie kann aber auch von beiden Eheleuten beantragt werden. Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang, d.h. beide Ehepartner müssen sich von einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahmsweise besteht kein Anwaltszwang, wenn die Scheidungen einvernehmlich geschieht. Wobei auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt ratsam ist, um Benachteiligungen auszuschließen.
Häufig, aber nicht notwenig, wird das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die elterliche Sorge etc. verbunden. Zuständig ist nämlich auch hierfür das Familiengericht.